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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25