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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
2Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen.
3Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings.
4In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25