(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.
(2) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden.
2Der Vorsitzende muss sein:
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(3) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden.
2Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
3Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist.
4Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.
(4) 1Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen.
2Wiederberufungen sind zulässig.
(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.