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Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft) – DSLBSa

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(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern.
2Davon werden zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, die übrigen zehn Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.

(2) 1Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt.
2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
3Die Hauptversammlung kann für die Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
4Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) 1Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
2Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das jeweilige Aufsichtsratsmitglied als dessen Ersatzmitglied es gewählt ist, vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist.
3Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(4) 1Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
2Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand erfolgen.
3Die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

(5) Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluss abberufen werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25