print

Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft) – DSLBSa

arrow_left arrow_right

(1) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

(2) 1Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
2Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
3In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telefax einberufen.

(3) 1Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben.
2Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.

(4) 1Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen.
2Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
3Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25