(1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.
(2) 1Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden.
2Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.
(3) 1Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils drei Jahre.
2Wiederholte Ernennungen sind möglich.