(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichtsrat.
(2) 1Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands.
2Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.