(1) 1Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen.
2Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
(2) 1Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.
2Sie kann auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.