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Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft) – DSLBSa

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(1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands.

(2) 1Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stimme.
2Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
3Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

(3) 1Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung.
2Weiterhin werden den Mitgliedern des Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.

(4) Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.

(5) Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptversammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25