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Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft) – DSLBSa

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(1) In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.

(2) 1Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
2Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25