print

Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft) – DSLBSa

arrow_left arrow_right

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland statt, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt.

(2) 1Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§ 18 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
2Dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25