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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV

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(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26