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DEÜV
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Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung – DEÜV
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§ 2 Meldepflichtige
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Meldungen sind zu erstatten von
1.
dem Arbeitgeber,
2.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
3.
Zahlstellen,
4.
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
5.
den Leistungsträgern.
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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