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Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung – DeuFöV

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1Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest.
2Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2022 I 2847
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25