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Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV

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(1) 1Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an.
2Bei der Anmeldung ist die Teilnahmeberechtigung vorzulegen.

(2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung).

(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26