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Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV

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(1) 1Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich.
2Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten.

3Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.

(2) 1Der Zulassungsantrag muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

1.
zur Einhaltung der Bestimmungen zu räumlichen Kapazitäten sowie zum sicheren Empfang und zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen,
2.
zur Einhaltung der vom Bundesamt vorgegebenen Prüfungs- und Nachweismodalitäten,
3.
zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragsstellers und
4.
zum Einsatz von Prüfungspersonal.

(3) 1Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt.
2§ 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26