Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV

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Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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