(1) 1Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 enden mit dem Deutsch-Test für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus.
2Der Basisberufssprachkurs nach § 12 Nummer 3 endet mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
3Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
(2) 1Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach Absatz 1. Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden.
2Der oder die Teilnehmende kann auf Antrag bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal erneut an einem Kurs teilnehmen, wenn ohne die Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist.
3Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.
(3) 1Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt.
2Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.
(4) 1Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält.
2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.