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Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV

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(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1.
einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,
2.
fachspezifischen Unterricht,
3.
die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
4.
die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
ausgerichtet sind.

(2) 1Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen.
2Dies gilt insbesondere für

1.
Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,
2.
Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und
3.
Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26