print

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung – DeuFöV

arrow_left arrow_right

(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

1.
des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder
2.
des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder
3.
des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) 1Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten.
2Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2022 I 2847
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25