print

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz – DECHPolVtrUG

arrow_left arrow_right

Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Schweiz ist im ausgehenden Ersuchen ausdrücklich auszuschließen.

Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26