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Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit – DECHPolVtrUG

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(1) Ist die schweizerische Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen und ist die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig, so beantragt die Bewilligungsbehörde die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung (Absatz 2) durch das Gericht.

(2) 1Soweit die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig ist, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
2Eine wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen verhängte Geldforderung ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln.
3Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
4Für die Anpassung der Höhe der Geldforderung gilt Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages entsprechend.

(3) 1Über die Vollstreckbarkeit der schweizerischen Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
2Soweit die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben.

(4) 1Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
2Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
3§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
4Die Bewilligung enthält

1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar geworden ist, und
2.
die Aufforderung an die von der schweizerischen Entscheidung betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung entweder an die zuständige Kasse nach § 15 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldforderung nach Absatz 2 Satz 2 umgewandelt wurde.

Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25