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Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz – DECHPolVtrUG

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Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26