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Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit – DECHPolVtrUG

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(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Senat ist in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, wenn

1.
es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
2.
ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3.
besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4.
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.

Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25