(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.
(2) 1Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben.
2Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und enthält
(3) Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Geltung Vgl. § 10 Abs 4 +++)