Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.
Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten