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Börsengesetz – BörsG

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(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26