1Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. 2Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.12.2024 I Nr. 438