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Börsengesetz – BörsG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26