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Börsengesetz – BörsG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25