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Börsengesetz – BörsG

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Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25