1Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern.
2Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die