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Börsengesetz – BörsG

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Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26