print

Börsengesetz – BörsG

arrow_left arrow_right

Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26