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Börsengesetz – BörsG

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1Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen.
2Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26