Bundeswahlgesetz – BWahlG

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(1) 1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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