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Bundeswahlgesetz – BWahlG

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1Die Wahlhandlung ist öffentlich.
2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25