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Bundeswahlgesetz – BWahlG

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(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25