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BWahlG
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Bundeswahlgesetz – BWahlG
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§ 15 Wählbarkeit
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(1)
Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des
Artikels 116
Abs. 1
des Grundgesetzes
ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Nicht wählbar ist,
1.
wer nach
§ 13
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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