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Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250) – BTGO2025Anl 1

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1VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten.
2Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur vernichtet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25