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Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250) – BTGO2025Anl 1

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1VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GEHEIM dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden.
2Abweichend hiervon können VS Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die aufgrund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die VS dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind.
3Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25