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Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV

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(1) 1Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

1.
der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte,
2.
der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte oder
3.
der Bedeckung des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte.

(2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Versicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens zuzuordnen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
Änderung durch Art. 12 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26