BsGaV
print
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV
arrow_left
arrow_right
§ 18 Allgemeines
anchor
Eine Betriebsstätte,
1.
die Teil ist
a)
eines Kreditinstituts im Sinne des
§ 1
Absatz 1
des Kreditwesengesetzes
,
b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 1
Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes
,
c)
eines Wertpapierinstituts im Sinne des
§ 1
Absatz 2
des Wertpapierinstitutsgesetzes
oder
d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.
die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die
§§ 1
bis
17
gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
Änderung durch Art. 12 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung