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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes – BsGaV

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Eine Betriebsstätte,

1.
die Teil ist
a)
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c)
eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.
die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25