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BsGaV
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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes – BsGaV
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§ 18 Allgemeines
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Eine Betriebsstätte,
1.
die Teil ist
a)
eines Kreditinstituts im Sinne des
§ 1
Absatz 1
des Kreditwesengesetzes
,
b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 1
Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes
,
c)
eines Wertpapierinstituts im Sinne des
§ 1
Absatz 2
des Wertpapierinstitutsgesetzes
oder
d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.
die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die
§§ 1
bis
17
gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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