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Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV

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Das versicherungstechnische Risiko, das einer Versicherungsbetriebsstätte auf Grund der zutreffenden Zuordnung eines Versicherungsvertrags zugeordnet ist, darf nicht durch eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die einem Rückversicherungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Versicherungsunternehmen vergleichbar ist, dem übrigen Unternehmen zugeordnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26