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Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV

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Das versicherungstechnische Risiko, das einer Versicherungsbetriebsstätte auf Grund der zutreffenden Zuordnung eines Versicherungsvertrags zugeordnet ist, darf nicht durch eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die einem Rückversicherungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Versicherungsunternehmen vergleichbar ist, dem übrigen Unternehmen zugeordnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
Änderung durch Art. 12 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26