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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes – BSchuWG

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(1) 1Für den Bund und seine Sondervermögen wird ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dient.
2Das Bundesschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.

(2) 1Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.
2Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
3

1.
Sammelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des § 6,
2.
Einzelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des § 7,
3.
sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4, soweit hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über die Einrichtung dieser Abteilungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25