(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.7.2006 I 1466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten. Die §§ 1 und 2 sind gem. Art. 4 Abs. 2 mWv 19.7.2006 in Kraft getreten.
(1) 1Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen:
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(2) 1Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen.
3Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr.
(4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben unberührt.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH aus.
(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen kann, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.
(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht.
2Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.
3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
4Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium.
5Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
(2) 1Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet.
2Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten.
3Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(3) 1Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
2Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
1Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln).
2Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung).
3Die Umschuldungsklauseln können folgende Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:
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(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentliche Beschlüsse):
(2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung.
(3) 1Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1, die eine einzelne Anleihe betreffen, bedürfen
(4) Beschlüsse, die keine wesentlichen Beschlüsse im Sinne des § 4b Absatz 1 darstellen (einfache Beschlüsse) und eine einzelne Anleihe betreffen, bedürfen
(5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
(6) 1Sehen die Emissionsbedingungen ein einstufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3 Nummer 1 vor, müssen anleiheübergreifende Änderungen einheitlich vorgenommen werden.
2Bei einer Änderung der Emissionsbedingungen oder einem Umtausch, einer Umwandlung oder einer Ersetzung der Schuldverschreibungen liegt eine einheitliche Änderung vor, wenn
(7) 1Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Schuldverschreibung und bei einer anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger der von der Änderung betroffenen Anleihen gleichermaßen verbindlich.
2Soweit die Emissionsbedingungen ein zweistufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3 Nummer 2 vorsehen, sind wesentliche Beschlüsse, die eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden, für die Gläubiger dieser Schuldverschreibungen verbindlich, wenn der Bund die Voraussetzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerversammlung oder dem Beginn der schriftlichen Abstimmung liegen darf, bekannt macht und wenn diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.
(8) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen stets der Zustimmung des Bundes.
(9) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger unverzüglich bekannt zu machen.
(1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am Stichtag hält.
(2) 1Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere dann als nicht ausstehend, wenn sie
(3) Die Gläubiger können abweichend von Absatz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
(4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können.
(1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Berechnungsstelle).
(2) 1Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung, aus der ersichtlich sind:
(3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläubiger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage nach Maßgabe des § 4i anficht.
(4) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder eingeholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheinigungen und Angebote, dafür vorgenommenen Berechnungen und getroffenen Entscheidungen sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig.
(5) Die Berechnungsstelle haftet gegenüber den Gläubigern und dem Bund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) 1Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit durch den Bund einberufen werden.
2Der Bund hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen.
3§ 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank.
5Die Vorschriften des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
6Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
7Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
(2) 1Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
2Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(3) 1In der Einberufung sind anzugeben:
(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu machen.
(5) Gläubigerversammlungen können auch auf elektronische oder auf zum jeweiligen Zeitpunkt übliche sonstige Art und Weise durchgeführt werden.
(1) 1Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung.
2Sofern die vom Bund ernannte Person in der Versammlung nicht erscheint, können Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der Versammlung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bestimmen.
(2) 1Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
2Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens zwei Drittel des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
3Die Regelungen der Sätze 1 und 2 finden für Beschlüsse gemäß § 4b Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.
(3) 1Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversammlung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist.
2Die vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
3Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die vertagte Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens zwei Drittel des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
(4) Die Gläubiger können den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
(1) 1Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Schriftform.
3Die Bevollmächtigung ist dem Bund spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubigerversammlung nachzuweisen.
(2) 1Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam, wenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt wird.
2Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.
Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingungen durch Klage angefochten werden.
(2) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben; § 4d Absatz 3 bleibt unberührt.
2Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten.
3Zuständig für die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank.
4Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
5Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
6Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
7Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie § 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
1Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind.
2Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.
Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie durch die Deutsche Bundesbank.
(1) 1Für den Bund und seine Sondervermögen wird ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dient.
2Das Bundesschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.
(2) 1Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.
2Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
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(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
(1) Der Bund und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) 1Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand.
2Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen.
3Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung.
4Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein.
5Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten.
6Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) 1Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen.
2Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.
(8) 1Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.
2Über die Löschung entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
(1) 1Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird, sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist.
2Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank.
3Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet.
4§ 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung auch dadurch begründet werden, dass
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.
(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Person erfolgen.
(5) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle erteilt nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.
(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatzes 4 in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.
(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.
(2) 1Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand.
2Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht einer dritten Person belastet war.
(3) 1Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der das Bundesschuldbuch führenden Stelle eingegangen sind.
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden oder die ihr durch ein anderes Gesetz übertragen werden, die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2Sie muss über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen dienen.
3Interne Sicherungsmaßnahmen können insbesondere sein
(2) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, dafür risikobasiert angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen zur Minderung der Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 durchzuführen.
2Zudem ist sie befugt, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage ist, auffällige Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und in der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Vergleich zu anderen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.
(3) 1Auf die bei Körperschaften, mit deren Trägerschaft die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH durch Gesetz beliehen wird, erhobenen personenbezogenen Daten findet Teil 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
2Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist berechtigt, die bei ihrer Tätigkeit für diese Körperschaften anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung, zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen, zum Schutz der Integrität und der Reputation des Schuldenwesens und zum Zweck der Durchführung und Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen oder für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von sonstigen strafbaren Handlungen erforderlich ist.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH personenbezogene Daten für Zwecke nach Absatz 1 an die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und kein Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 11 sowie Dritte im Sinne von § 17.
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat.
2Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.
(1) 1Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, durch betriebsinterne Weisung oder Vereinbarung
(2) Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, risikobasierte und geschäftsbezogene Sicherungssysteme einzuführen, zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen und Insiderlisten zu erstellen, die geeignet sind, Verstöße oder Zuwiderhandlungen der bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 Nummer 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zu verhindern oder aufzuklären.
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
2Dies umfasst
(2) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) 1Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden.
2Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Insiderliste geschlossen wurde.
3Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.
1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, insbesondere die folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten risikobasiert umzusetzen:
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte anlässlich der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion oder im Rahmen von Aktualisierungen zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft.
(2) 1Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben nach § 19 aufgezeichnet hat.
2Eine erneute Identifizierung ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen muss, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) 1In Bezug auf Vertragspartner, Verfügungsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls jeweils für diese auftretende Personen darf die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben verarbeiten:
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(4) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten darf die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung dessen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten verarbeiten.
(5) 1Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie des Bundes und seiner Sondervermögen im Rahmen der Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH haben ihr die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind.
2Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben die Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten diese Änderungen unverzüglich der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH anzuzeigen.
3Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH offenzulegen, ob sie die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten aufnehmen, fortsetzen oder abwickeln wollen.
4Mit der Offenlegung haben sie der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
(1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand
(2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand
(3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.
(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.
(2) 1Wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten
(3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden
(4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf im Rahmen der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen die erforderlichen Maßnahmen treffen.
2Dazu darf sie die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche und die mit ihnen ausgetauschte elektronische Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Handelsgeschäfts führt.
3Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH befugt, den Namen und die Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteiligten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt des Gesprächs zu erheben und zu speichern.
4Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die jeweiligen Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.
(2) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Absatz 1 Satz 2 und 3 eingeschränkt.
(3) 1Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unberechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu sichern.
2Sie dürfen durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH nur für folgende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:
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(4) 1Für die zur Dokumentation der Auswertung nach Absatz 3 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
2Zum Zweck der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes übermittelt und von diesen verarbeitet werden.
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen.
2Sehen andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vor, sind die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen.
(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.
2Erfolgen Aktualisierungen der Daten, beginnt für den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen.
(3) Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist.
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, die Sachverhalte, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine sonstige strafbare Handlung hindeuten könnten, an die Zentralstelle für Finanztransaktionen oder andere zuständige staatliche Stellen melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstatten, dürfen deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn