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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes – BSchuWG

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(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
2Dies umfasst

1.
den oder die Vornamen und den Nachnamen,
2.
den Geburtsort,
3.
das Geburtsdatum,
4.
die Staatsangehörigkeit,
5.
die Wohnanschrift,
6.
die Kontoverbindung einschließlich der Depotnummer und der bestehenden Depot- und Vollmachtsanzeigen,
7.
die Wertpapierkennnummer sowie die Internationale Wertpapierkennnummer des zu meldenden Finanzinstruments,
8.
den Handelsplatz und
9.
das Datum sowie die Uhrzeit der Auftragserteilung und der Ausführung.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) 1Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden.
2Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Insiderliste geschlossen wurde.
3Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25