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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes – BSchuWG

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1Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind.
2Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25