(1) 1Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit durch den Bund einberufen werden.
2Der Bund hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen.
3§ 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank.
5Die Vorschriften des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
6Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
7Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
(2) 1Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
2Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(3) 1In der Einberufung sind anzugeben:
(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu machen.
(5) Gläubigerversammlungen können auch auf elektronische oder auf zum jeweiligen Zeitpunkt übliche sonstige Art und Weise durchgeführt werden.