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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes – BSchuWG

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(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht.
2Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.
3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
4Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium.
5Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(2) 1Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet.
2Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten.
3Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.

(3) 1Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
2Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25