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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes – BSchuWG

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Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25