(1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand
(2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand
(3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.